§ 1374 BGB - Anfangsvermögen

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Übersicht BGB
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Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)

Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)


§ 1374 Anfangsvermögen

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

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